Sachverständiger

Die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen wird für jedes Sachverständigengebiet von Fachleuten, Verbänden und den Kammern erarbeitet und die Anforderungen werden ständig aktualisiert und erweitert. Diese Arbeit führt dazu, dass ein bundeseinheitliches Niveau bei allen Sachverständigen erreicht werden kann.

Nähere Informationen zur Sachverständigenordnung finden Sie hier.

Jeder Sachverständige hat einen Eid darauf abgelegt, dass er Gutachten und sonstigen Aufgaben verschwiegen,unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich erstellt.

Öffentlich bestellt und vereidigte Sachverständige, Rechtsanwälte und Patentanwälte unterliegen den gesetzlichen Grundlagen des § 36 GewO, und § 132a StGB auch ohne weitere Bekundung einer Geheimhaltungsvereinbarung der Pflicht zur Geheimhaltung. Sie sind auf Grund des Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (VerpflG) förmlich verpflichtet worden, siehe auch § 203 StGB.

Gerichte gehen davon aus, dass ein Sachverständiger, bezogen auf die besondere Sachkunde des öffentlich bestellten Sachverständigen dieser auch beim Vorliegen keiner besonderen DIN –Norm und keines speziellen technischen Regelwerks er aufgrund seiner beruflichen Erfahrung und seiner speziellen Kenntnis des Fachgebiets in der Lage ist, neue Zusammenhänge, Regeln oder Vorschriften herzuleiten (IFS 2/08 P21 L)

Im weiteren sind einige Aspekte der Sachverständigentätigkeit dargelegt. Diese sind:

  • Antrag
  • Fachkenntnis
  • Weshalb gibt es Sachverständige?
  • Welche Aufgaben kann ein Sachverständiger wahrnehmen?
  • Wo kann ein öffentlich bestellter Sachverständiger helfen?
  • Wie erkennt man einen öffentlich bestellten Sachverständigen?
  • Ordnungsgemäße Gutachtenerstellung
  • Schweigepflicht-Auskunftspflicht

Antrag

Das Sachgebiet, für das die Zulassung beantragt wird, muß eng begrenzt und genau bezeichnet sein. Ein Bewerber kann nur dann öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn (Auszug):

  • Er überdurchschnittliche Fachkenntnisse, praktische Erfahrung und die Fähigkeit, sowohl Gutachten zu erstatten als auch die in der Sachverständigenordnung genannten Leistungen zu erbringen, nachweist.
  • Er über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt.
  • Er die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Erstellung von Gutachten sowie für die Einhaltung der - Verpflichtungen eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bietet.

Fachkenntnis

Unter "überdurchschnittlichen Fachkenntnissen" sind nachweisbare besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu verstehen. Diese sind nicht schon dadurch nachgewiesen, daß der seinen Beruf in fachlicher Hinsicht bisher ordnungsgemäß ausgeübt hat.
Maßgebend für diese Kriterien sind

  • der berufliche Werdegang,
  • die beruflichen Prüfungsabschlüsse
  • die durch langjährige Berufspraxis erworbenen Erfahrungen.

Der Sachverständige hat seine besondere Fachkenntnis vor einem Fachgremium unter Beweis gestellt.


Weshalb gibt es Sachverständige?

Sachverständige dienen zur Aufklärung der tatsächlichen Sachverhalte.
Gerichte brauchen sie, um technische Sachverhalte juristisch richtig einordnen zu können.
Unternehmer brauchen sie, um berechtigte Ansprüche zu begründen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
Der Verbraucher ist auf sie angewiesen, wenn er einen Schaden feststellen will.
Darüber hinaus werden Sachverständige gebraucht, wenn gefährliche und überwachungsbedürftige Anlagen, sicherheitsrelevante Einrichtungen oder gesundheitsgefährdende Produkte in periodischen Zeitabständen zu überprüfen sind.

Weiterhin wenn in Schiedsgerichts- oder Schiedsgutachtenverfahren abschließend und verbindlich Tatsachenentscheidungen getroffen werden müssen.


Welche Aufgaben kann ein Sachverständiger wahrnehmen?

Sachverständige nehmen aufgrund ihrer Sachkunde und Erfahrung zu tatsächlichen Sachverhalten Stellung und erteilen fachlichen Rat, beantworten aber keine Rechtsfragen und subsumieren schon gar nicht tatsächliche Sachverhalte unter rechtliche Tatbestände.
Sie haben die Aufgabe, unparteiisch, unabhängig und objektiv den vorgegebenen Sachverhalt fachlich zu beurteilen oder zu bewerten, so dass das Gutachtenergebnis von jedermann, dem das Gutachten vorgelegt wird, nachvollzogen und akzeptiert werden kann.
Der Sachverständige muss also glaubhaft und vertrauenswürdig sein, so dass seine gutachterliche Aussage verkehrsfähig wie eine Urkunde ist.
Durch solche Gutachten können gerichtliche Streitigkeiten vermieden oder, falls es dazu kommt, Entscheidungen getroffen werden.


Wo kann ein öffentlich bestellter Sachverständiger helfen?

Immer, wenn:

  • eine unabhängige fachliche Beratung oder Information benötigt wird.
  • ein Schaden oder eine Sache beurteilt werden soll.
  • eine Schadensursache zu ermitteln ist. - ein fachlicher Streit zu schlichten ist.
  • der tatsächliche Zustand eines Gegenstandes, etwa zu Beweiszwecken, festgestellt werden soll.

Wie erkennt man einen öffentlich bestellten Sachverständigen?

Er bezeichnet sich als "Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger".
Nur er darf einen Kammer-Rundstempel führen.
Öffentlich bestellte Sachverständige haben einen offiziellen Ausweis, den sie auf Verlangen vorzeigen müssen und in dem Personalien, Bestellungsbehörde und Sachgebiet angegeben sind.


Ordnungsgemäße Gutachtenerstellung

Die ordnungsgemäße Gutachtenerstellung setzt zunächst einmal voraus, dass:

  • Er stets die neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse auf seinem Fachgebiet einsetzen kann.
  • Er die technischen Vorrichtungen, Messinstrumente usw. einzusetzen, die dem aktuellen Stand der technischen Entwicklung entsprechen.
  • Er das Gutachten persönlich ausarbeitet.

Ausgangspunkt für jedes Gutachten ist die eindeutige Fixierung des Sachverständigenauftrages.

Gerade durch die öffentliche Bestellung und Vereidigung soll der Öffentlichkeit die Gewähr gegeben werden, daß der Sachverständige, der diese Bezeichnung mit Recht trägt, seine Gutachten auf der Grundlage seiner persönlichen und fachlichen Qualifikation erstellt.


Schweigepflicht - Auskunftspflicht

Aus der Stellung des Sachverständigen ergibt sich zwangsläufig, dass es ihm untersagt ist, Kenntnisse, die er bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangt hat, Dritten mitzuteilen oder Informationen zum Nutzen anderer zu verwerten.

Die Sachverständigenvorschriften der Kammern legen jedoch eindeutig eine Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht gegenüber der bestellenden Körperschaft fest. So ist der Sachverständige gehalten, über jedes von ihm angeforderte Gutachten Aufzeichnungen zu machen, aus denen der Auftraggeber, der Gegenstand des Auftrages und die Daten der Auftragserteilung und Auftragserledigung zu ersehen sind. Darüber hinaus ist der Sachverständige verpflichtet, der Kammer auf Verlangen die zur Überwachung seiner Tätigkeit erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte zu erteilen.

Dadurch erhält die Kammer die Möglichkeit, sich regelmäßig von der Art und Weise zu überzeugen, wie der Sachverständige seinen Gutachterpflichten nachkommt und wie er seine Gutachten erstellt. Bei der Auskunftspflicht handelt es sich also um eine Bestimmung, die der Sicherheit der Öffentlichkeit dient, die aber die Schweigepflicht des Sachverständigen Dritten gegenüber nicht durchbricht; denn auch die Kammer unterliegt als Körperschaft öffentlichen Rechts ebenso wie ihre Mitarbeiter einer Schweigepflicht über all die Dinge, die ihr bzw. ihnen dienstlich zur Kenntnis kommen.

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